Neue Judikatur zu Schadenersatz, bzw. Besuchskosten und Pflegeleistungen von Angehörigen
Es entwickelt sich einhellige Judikatur dahingehend, dass Besuchskosten naher Angehöriger als psychischer Beistand für die Genesung des Verletzten als ersatzfähig betrachtet werden. Dazu gehören nicht nur Fahrtspesen, sondern auch Aufenthaltskosten und Telefonkosten. Pflegeleistungen von Angehörigen können auch ohne Nachweis konkreter Zahlungen ersetzt verlangt werden, vorausgesetzt ist, dass der tatsächliche Pflegeaufwand konkret ermittelt wird, etwa durch medizinische Sachverständigengutachten. In die Pflegezeit einzurechnen ist dabei auch jene Zeit, welche die Pflegeperson für An- und Abreise aufwenden muss (EvBl 2002/190).