Schutzbereich eines Schutzweges
Ein Fußgänger, der die Fahrbahn 1,5 Meter von einem Schutzweg entfernt auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquert, befindet sich noch innerhalb des durch die Schutzbestimmungen für den Schutzweg geregelten Bereiches. Dieser Bereich kann aber nicht beliebig ausgedehnt werden, weil vom OGH eine Entfernung von 2,5 Metern bereits als mitverschuldensbegründend erkannt wurde (ZVR 2003/66).